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Info-Rubrik
Wozu ein Gutachten des unabhängigen Kfz-Sachverständigen?
Schadenmanagement oder wie die Versicherungen an Ihnen sparen wollen!
Wie der Schaden an Ihrem Auto abgewickelt wird, bestimmen nur Sie selbst und nicht die gegnerische Versicherung!
Lassen Sie es als Geschädigter nicht zu, dass der Versicherer des Unfallverursachers, den Schaden zu Ihrem Nachteil abwickelt.
Oftmals wird erklärt ein Gutachten ist nicht erforderlich, es genügt ein Kostenvoranschlag. Das stimmt nicht!
Nur der freie und vor allem unabhängige Sachverständige ermittelt den Gesamtschaden am Fahrzeug in vollem Umfang.
Hierzu gehören nicht nur die Reparaturkosten sondern auch der korrekte Wiederbeschaffungswert!
Immer wieder gibt es dabei auch Mißverständnisse im Bereich der Schadenabwicklung.
An dieser Stelle möchten wir Ihnen verschiedene Begriffe im Zusammenhang mit Schäden näher bringen, damit Sie auch den Durchblick behalten.
Sollten Sie Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, der das Fahrzeug vor dem Unfall hatte.
Nutzungsausfall
Dem Geschädigten ist es freigestellt, ob er ein Ersatzfahrzeug anmietet oder sich lieber den Geldbetrag auszahlen lässt. Er hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Fahrzeugs. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Einstufung des Fahrzeugs in der Ausfalltabelle, nach seinem Alter sowie nach der Reparaturdauer, die der Kfz-Sachverständige in seinem Gutachten feststellt.
Restwert
Unter dem Restwert ist der Wert des beschädigten Fahrzeugs zu verstehen. Es ist der Betrag, der auf dem örtlichen Markt, für den verunfallten zu erzielen ist. Gerade der Restwert führt nach einem Unfallschaden oft zur Verwirrung und sorgt für Kontroversen zwischen der zahlungspflichtigen Versicherung und dem Geschädigten. Nicht selten versucht die Versicherung einen höheren Restwert anzusetzen, als der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat. Sinn und Zweck dieser Masche ist die Reduzierung des durch die Versicherung zu leistenden Entschädigungsbetrages.
Das müssen Sie sich als Geschädigte(r) natürlich nicht gefallen lassen. Für Sie gilt der Restwert, den Ihr Kfz-Gutachter in seinem Gutachten ermittelt und hat.
Zu diesem Thema gibt es bereits mehrere BGH-Urteile. Oft sorgt auch das Thema Restwertbörse im Internet für Streitigkeiten, aber auch hierzu gibt es BGH‐Urteile. Maßgeblich für die Höhe des Restwertes ist ausschließlich der allgemein zugängliche örtliche Markt. Der überregional im Internet agierenden Restwertaufkäufer zählt mit Sicherheit nicht dazu. Sie als Geschädigte(r) sind weder in der Pflicht, höhere Restwertangebote einzuholen noch sind Sie für die Abwicklung verantwortlich.
Abrechnung nach Gutachten
Abrechnung nach Gutachten - werden im Fachjargon auch fiktive Abrechnung genannt.
Es Ihnen gemäß § 249 BGB freigestellt, ob Sie das verunfallte Fahrzeug instand setzen lassen oder ob Sie sich lieber die Reparaturkosten auszahlen lassen (fiktive Abrechnung). Betragen die zu erwartenden Reparaturkosten mehr als ca. 70% des Wiederbeschaffungswertes, wird nach herrschender Rechtsprechung bei der fiktiven Abrechnung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert minus Restwert = Entschädigungsbetrag).
Sie dürfen in diesem Fall Ihr beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers müssen Sie sich nur dann einlassen, falls Sie das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Information noch nicht veräußert haben.